Benützungsreglement als pdf-file!
Dazu benötigen Sie den Acrobat Reader,welcher hier kostenlos
heruntergeladen werden kann.


a) Allgemeines
Art. 1: Zweck

Der Kulturschuppen Klosters dient in erster Linie als kultureller Begegnungsort, als Versammlungs- oder als Bankett- und Kongresslokal. Mit seinem betrieb strebt die kgk die Förderung und Pflege des kulturellen und geistigen Lebens in Klosters an.

Art. 2: Aufsicht, Zuständigkeit
Die unmittelbare Aufsicht über den Kulturschuppen ist Aufgabe der Betriebsleitung, welche den Betrieb organisiert und überwacht und für den Abschluss der Mietverträge zuständig ist.

b) Benützung, Vermietung
Art. 3: Grundsatz
Der Kulturschuppen Klosters steht grundsätzlich allen interessierten Veranstaltern, Schulen, Vereinen sowie Privatpersonen offen.

Art. 4: Vermietung
Neben dem Saal und dem Mobiliar können bei Bedarf auch die Künstlergarderobe, Kino-, Licht- und Tonanlagen sowie die Bar gemietet werden.

Anfragen für die Benutzung und Miete des Kulturschuppens sind an die Betriebsleitung zu richten. Diese entscheidet - allenfalls nach Rücksprache mit dem Vorstand - über die Anfragen und stellt den Interessenten die entsprechenden Mietverträge zu.

Art. 5: Barbetrieb
Die Bar des Kulturschuppens wird ausschliesslich durch die kgk betrieben. Der Mieter ist aber mit 30% an den Getränke-Bruttoeinnahmen beteiligt.

Art. 6: Vermietungspriorität
Vermietungen erfolgen nach folgender Priorität:
a) Veranstaltungen der kgk
b) Kulturelle Veranstaltungen
c) Schulische Veranstaltungen
d) Veranstaltungen von Vereinen und anderen Körperschaften
e) Privatanlässe
f) Proben

Art. 7: Mietkonditionen, Gebühren
Die Mietkonditionen sowie die Benützungsgebühren sind in der Tarifordnung geregelt.

c) Betrieb
Art. 8: Reinigung
Die Organisation der Grundreinigung obliegt der Betriebsleitung.
Allfällige Aufwendungen bei zusätzlich notwendiger Reinigung (laut Art. 9, Abs. 7) werden gemäss Tarifordnung in Rechnung gestellt. Die Rechnugsstellung erfolgt durch die Betriebsleitung.

Art. 9: Ordnung
Bie Benutzer des Kulturschuppens Klosters sind verpflichtet, im Gebäude sowie in der unmittelbaren Umgebung für einwandfreie Ordnung zu sorgen bzw. aufzuräumen.

Übermässiger Lärm ausserhalb des Gebäudes ist auf Rücksicht auf die Anwohner in jedem Fall zu vermeiden.

Die Parkordnung ist nach Rücksprache mit der Betriebsleitung vom Mieter sicherzustellen.

Sämtliches Mobiliar sowie die technischen Geräte sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen sind umgehend der Betriebsleitung zu melden.

Das Rauchen im Kulturschuppen ist nur im Foyer gestattet.

Die Bedienung der Bar sowie der Kinoanlage erfolgt ausschliesslich durch Personal der kgk.

Nach Gebrauch des Kulturschuppens sind das Gebäude sowie die gesamte Infrastruktur in einwandfreiem Zustand sowie die Räumlichkeiten besenrein zu hinterlassen.
Zudem hat der Mieter dafür zu sorgen, dass alle Lichter gelöscht, und die Wasserhahnen, Fenster und Türen geschlossen sind.

Art. 10: Übergabe, Rücknahme
Uebergabe, Die Betriebsleitung kann die Übergabe/Rücknahme der Mietsache in einem Protokoll festhalten, das vom Mieter zu unterzeichnen ist.

Art. 11: Schliessung; Schlüssel
Der Mieter sorgt dafür, dass der Kulturschuppen während der Benützungsdauer beaufsichtigt bzw. abgeschlossen ist.

Benützer, welche gegen Unterschrift von der Betriebsleitung einen Schlüssel erhalten haben, sind dafür verantwortlich, dass dieser sicher aufbewahrt wird. Der Schlüssel darf nicht an andere Personen weitergegeben werden. Bei Verlust hat der Empfänger für den Ersatz sowie für eine allenfalls nötige Abänderung der Schlösser aufzukommen.


d) Haftung
Art. 12: Haftung
Die kgk lehnt bei Benutzung des Kulturschuppens durch Mieter jede Haftung gegenüber den Mietern sowie Dritten ab.

Für Schäden, welche am Gebäude, am Mobiliar oder an den Anlagen verursacht werden, haften die Mieter.

Sämtliche Beschädigungen sind durch den Mieter unverzüglich der Betriebleitung zu melden. Haftbar ist der Mieter, welcher zur Zeit der Schadenverursachung den Kulturschuppen Klosters benutzt hat.

Mobiliar- und Haftpflichtversicherung sind Sache des Mieters. Ein Rückgriff auf die kgk ist ausgeschlossen.

Für Diebstähle lehnt die kgk jede Haftung ab.


e) Aufsicht der Betriebsleitung und Inkraftsetzung

Art. 13: Weisungen
Die Anordnungen und Weisungen der Betriebsleitung sind strikte zu befolgen.

Mieter, welche gegen die Benützungsweisungen verstossen, können - nach vorausgegangener Mahnung - von der Benützung des Kulturschuppens Klosters per sofort ausgeschlossen werden. Die vertraglich vereinbarte Benützungsgebühr ist in jedem Fall zu entrichten. Zudem können keine Schadenersatzforderungen gegenüber der kgk betr. entgangene Einnahmen oder entstandene Umtriebe geltend gemacht werden.


Art. 14: Inkraftsetzung
Dieses Benützungsreglement wurde vom Vorstand der kgk genehmigt. Es tritt per 29.11.2002 in Kraft.

Klosters, den 29. Nov. 20002

Kulturgesellschaft Klosters
Der Vorstand