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Benützungsreglement
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a)
Allgemeines
Art. 1: Zweck
Der Kulturschuppen Klosters dient in erster
Linie als kultureller Begegnungsort, als Versammlungs- oder
als Bankett- und Kongresslokal. Mit seinem betrieb strebt
die kgk die Förderung und Pflege des kulturellen und
geistigen Lebens in Klosters an.
Art.
2: Aufsicht, Zuständigkeit
Die unmittelbare Aufsicht über den Kulturschuppen
ist Aufgabe der Betriebsleitung,
welche den Betrieb organisiert und überwacht und für
den Abschluss der Mietverträge zuständig ist.
b)
Benützung, Vermietung
Art. 3: Grundsatz
Der Kulturschuppen Klosters steht grundsätzlich allen
interessierten Veranstaltern, Schulen, Vereinen sowie Privatpersonen
offen.
Art.
4: Vermietung
Neben dem Saal und dem Mobiliar können bei Bedarf auch
die Künstlergarderobe, Kino-, Licht- und Tonanlagen
sowie die Bar gemietet werden.
Anfragen für die Benutzung und Miete
des Kulturschuppens sind an die Betriebsleitung
zu richten. Diese entscheidet - allenfalls nach Rücksprache
mit dem Vorstand - über die Anfragen und stellt den
Interessenten die entsprechenden Mietverträge zu.
Art.
5: Barbetrieb
Die Bar des Kulturschuppens wird ausschliesslich durch die
kgk
betrieben. Der Mieter ist aber mit 30% an den Getränke-Bruttoeinnahmen
beteiligt.
Art.
6: Vermietungspriorität
Vermietungen erfolgen nach folgender Priorität:
a) Veranstaltungen der kgk
b) Kulturelle Veranstaltungen
c) Schulische Veranstaltungen
d) Veranstaltungen von Vereinen und anderen Körperschaften
e) Privatanlässe
f) Proben
Art.
7: Mietkonditionen, Gebühren
Die Mietkonditionen sowie die Benützungsgebühren
sind in der Tarifordnung
geregelt.
c)
Betrieb
Art. 8: Reinigung
Die Organisation der Grundreinigung obliegt der Betriebsleitung.
Allfällige Aufwendungen bei zusätzlich notwendiger
Reinigung (laut Art. 9, Abs. 7) werden gemäss Tarifordnung
in Rechnung gestellt. Die Rechnugsstellung erfolgt durch
die Betriebsleitung.
Art.
9: Ordnung
Bie Benutzer des Kulturschuppens Klosters sind verpflichtet,
im Gebäude sowie in der unmittelbaren Umgebung für
einwandfreie Ordnung zu sorgen bzw. aufzuräumen.
Übermässiger Lärm ausserhalb des Gebäudes
ist auf Rücksicht auf die Anwohner in jedem Fall zu
vermeiden.
Die Parkordnung ist nach Rücksprache mit der Betriebsleitung
vom Mieter sicherzustellen.
Sämtliches Mobiliar sowie die technischen Geräte
sind sorgfältig zu behandeln. Beschädigungen sind
umgehend der Betriebsleitung zu melden.
Das
Rauchen im Kulturschuppen ist nur im Foyer gestattet.
Die Bedienung der Bar sowie der Kinoanlage erfolgt ausschliesslich
durch Personal der kgk.
Nach Gebrauch des Kulturschuppens sind das Gebäude
sowie die gesamte Infrastruktur in einwandfreiem Zustand
sowie die Räumlichkeiten besenrein zu hinterlassen.
Zudem hat der Mieter dafür zu sorgen, dass alle Lichter
gelöscht, und die Wasserhahnen, Fenster und Türen
geschlossen sind.
Art.
10: Übergabe, Rücknahme
Uebergabe, Die Betriebsleitung kann die Übergabe/Rücknahme
der Mietsache in einem Protokoll festhalten, das vom Mieter
zu unterzeichnen ist.
Art. 11: Schliessung; Schlüssel
Der Mieter sorgt dafür, dass der Kulturschuppen während
der Benützungsdauer beaufsichtigt bzw. abgeschlossen
ist.
Benützer, welche gegen Unterschrift von der Betriebsleitung
einen Schlüssel erhalten haben, sind dafür verantwortlich,
dass dieser sicher aufbewahrt wird. Der Schlüssel darf
nicht an andere Personen weitergegeben werden. Bei Verlust
hat der Empfänger für den Ersatz sowie für
eine allenfalls nötige Abänderung der Schlösser
aufzukommen.
d) Haftung
Art.
12: Haftung
Die kgk lehnt bei Benutzung des Kulturschuppens durch
Mieter jede Haftung gegenüber den Mietern sowie Dritten
ab.
Für Schäden, welche am Gebäude, am Mobiliar
oder an den Anlagen verursacht werden, haften die Mieter.
Sämtliche Beschädigungen sind durch den Mieter
unverzüglich der Betriebleitung zu melden. Haftbar
ist der Mieter, welcher zur Zeit der Schadenverursachung
den Kulturschuppen Klosters benutzt hat.
Mobiliar- und Haftpflichtversicherung sind Sache des Mieters.
Ein Rückgriff auf die kgk ist ausgeschlossen.
Für Diebstähle lehnt die kgk jede Haftung
ab.
e) Aufsicht der Betriebsleitung und Inkraftsetzung
Art. 13: Weisungen
Die Anordnungen und Weisungen der Betriebsleitung sind strikte
zu befolgen.
Mieter,
welche gegen die Benützungsweisungen verstossen, können
- nach vorausgegangener Mahnung - von der Benützung
des Kulturschuppens Klosters per sofort ausgeschlossen werden.
Die vertraglich vereinbarte Benützungsgebühr ist
in jedem Fall zu entrichten. Zudem können keine Schadenersatzforderungen
gegenüber der kgk betr. entgangene Einnahmen oder entstandene
Umtriebe geltend gemacht werden.
Art. 14: Inkraftsetzung
Dieses Benützungsreglement wurde vom Vorstand der kgk
genehmigt. Es tritt per 29.11.2002 in Kraft.
Klosters,
den 29. Nov. 20002
Kulturgesellschaft
Klosters
Der Vorstand
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